Eichgesetz
Verordnung des EJPD über Raummasse vom 05. September 2016 (Stand am 1. Januar 2017)
Seit November 2016 dürfen nur noch Ausschankgefässe mit CE-Kennzeichnung produziert und in Verkehr gebracht werden.
Mit der neuen Verordnung des EJPD über Raummasse gehen wesentliche Änderungen für das Eichen von Schankgefäßen einher. Die wichtigsten Neuheiten und Auswirkungen möchten wir aus aktuellem Anlass kurz für Sie darstellen.
Erklärung
Bei der Kennzeichnung handelt es sich um einen Buchstaben-Zahlen-Code. Dieser setzt sich zusammen aus der Angabe „CE“, gefolgt von der Metrologie-Kennzeichnung „M“ und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, eingefasst in einen rechteckigen Rahmen. Die letzten vier Ziffern des Codes kennzeichnen das prüfende Institut.
ie Größe wurde ebenfalls vom Gesetzgeber festgelegt, die Mindesthöhe der CE-Kennzeichnung beträgt 5 mm. Die Platzierung hingegen kann frei gewählt werden, auf Kelch innerhalb der maximalen Druckfläche oder Bodenteller (Bodenteller nur gegen Aufpreis möglich). Heissgetränke wie Kaffee, Tee, heisse Schokolade usw. sowie mit Wasser angesetzte und mit Eis vermischte Getränke sind ausgeschlossen und benötigen keine Eiche. Auf nicht transparenten Schankgefässen (z.B. Keramik) darf die Eichmarkierung auch auf der Aussenseite angebracht werden.
Der Eichstrich sollte etwa 10mm lang sein, die exakte Länge ist jedoch nicht vorgeschrieben. Farbe und Abstand des Füllstrichs zum Mundrand sind frei wählbar – wir empfehlen Ihnen jedoch bei schäumenden Getränken (z.B. Bier) einen Abstand von 20mm einzuhalten. Es ist das Anbringen von bis zu drei Füllstrichen erlaubt, wobei die CE-Kennzeichnung nur einmal zu erfolgen hat. Eine „Imperial-Eiche“ (z.B. Pint) darf insgesamt nur 1x verwendet werden darf. Die Füllstriche müssen allerdings unterschiedliche Volumina aufzeigen und es darf keine Verwechslungsgefahr bestehen.